Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Ersatzpflege)
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege.
- Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben.
- Sie können bis zu 2.418,00 € jährlich in Anspruch nehmen. Beträgt die Ersatzpflege tägl. weniger als 8 Std. am Stück, wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Bei Pflege durch eine/n Angehörige/n des dritten Grades, Freund/in, Nachbarschaft erstattet die Pflegekasse 2.418,00 €.
Wird Verhinderungspflege durch Angehörige bis zum 2.Grad (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) geleistet, werden ab 2015 nur folgende Leistungen gewährt:
| Teilstationär (Tages- oder Nachtpflege) | Vollstationär |
Pflegestufe I | 450,- € | 1.023,- € |
Pflegestufe II | 1.100,- € | 1.279,- € |
Pflegestufe III | 1.550,- € | 1.550,- € |
Notwendige Ausgaben (Fahrtkosten, Verdienstausfall) können auf Nachweis erstattet werden jedoch nur bis zur Höhe von 2.418,00 €.
Wer nur Pflegegeld bezieht, erhält dies zur Hälfte nun auch bei Verhinderungspflege bis zu vier Wochen pro Kalender.