1. Ambulante Pflege
Sachleistungen werden bezahlt, wenn die Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte zu Hause durchgeführt wird, etwa durch eine Sozialstation.
Pflegegeld wird gezahlt, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen oder anderen privaten Personen zu Hause gepflegt wird. Hier die monatlichen Beträge.
Pflegestufe | Pflegesachleistung | Pflegesachleistung | Pflegegeld | Pflegegeld |
---|---|---|---|---|
2015 | 2015 dementiell Erkrankte* | 2015 | 2015 dementiell Erkrankte* | |
0 | 231,- € | 123,- € | ||
I | 468,- € | 689,- € | 244,- € | 316,- € |
II | 1.144,- € | 1.298,- € | 458,- € | 545,- € |
III | 1.612,- € | 1.612,- € | 728,- € | 728,- € |
2. Kombinationsleistung
Häufig nehmen Pflegebedürftige die Hilfe von Pflegediensten in Anspruch und werden darüber hinaus aber auch noch von Angehörigen versorgt. Dann können sowohl Sachleistungen (für den Pflegedienst), als auch Pflegegeld bewilligt werden. Dabei wird zunächst die Sachleistung (Sozialstation) bezahlt, und zwar maximal
in Höhe der bewilligten Pflegestufe. Wird das gesamte Budget für Sachleistungen verbraucht, so hat ein Pflegebedürftiger keinen weiteren Anspruch auf Pflegegeld. Wird aber nur ein Teil der bewilligten Sachleistungen verbraucht, so hat er Anspruch auf eine anteilige Auszahlung von Pflegegeld.
Bleibt ein Rest, so wird der prozentuale Anteil des Pflegegeldes gezahlt.
3. Stationäre und teilstationäre Pflege
Der Anspruch auf vollstationäre Pflege ist nach § 43 SGB XI davon abhängig, dass häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
Nach den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Pflegekassen kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vorliegen bei
- Fehlen einer Pflegeperson,
- fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen,
- drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen,
- drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen,
- Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen,
- räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen, und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 SGB XI) nicht verbessert werden können
Die teilstationäre Pflege schließt die Lücke zwischen der stationären Pflege im Heim und der ambulanten Betreuung durch Sozialstationen zu Hause. In teilstationären Pflegeeinrichtungen werden hilfebedürftige Menschen tagsüber oder nachts von Fachkräften betreut. Eine Tages- oder Nachtpflege bietet Pflegebedürftigen, die allein nicht mehr zurechtkommen und/oder deren Angehörige sie nicht rund um die Uhr versorgen können, die Möglichkeit, trotzdem weiter zu Hause zu wohnen.
Die teilstationäre Pflege erspart vielen Pflegebedürftigen den Umzug in ein Heim
und ermöglicht es ihren Angehörigen, sie zu betreuen, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege auszurichten.
Höhe der monatlichen Leistungen 2015:
Pflegestufe | Teilstationär (Tages- oder Nachtpflege) | Vollstationär |
---|---|---|
I | 468 € | 1064 € |
II | 1144 € | 1330 € |
III | 1612 € | 1612 € |
Leistungen der Pflegeversicherung für Härtefälle: 1.995,00 € |
Ein Härtefall liegt vor, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Grundpflege auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann oder Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 7 Stunden täglich, davon wenigstens 2 Stunden in der Nacht, erforderlich ist.